Das unendliche Thema Paragraph 11 für gewerbliche Hundetrainer

In den letzten Tagen stellte sich die Frage eines Abwesenheitsvertreters für das Hundetraining in einer gewerblichen Hundeschule während eines Hundetrainer-Treffens, worauf niemand eine konkrete Antwort wusste, daher entschloss sich die Runde diese Fragestellung an das jeweilige Veterinäramt weiterzuleiten. Die Antwort des Veterinäramtes Landkreises Marburg-Biedenkopf lautet: Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Abwesensheitsvertreter oder Mitarbeiter einzustellen auch wenn er keinen Paragraph 11 Tierschutzgesetz als Hundetrainer vorweisen kann, aber die vollumfängliche Haftung für den Ablauf des Trainings und alles damit in Zusammenhang stehende liegt dann beim Hundeschuleinhaber bzw. demjenigen der des Paragraph 11 Tierschutzgesetz hat. Zudem muss dem zuständigen Vet.-Amt eine Mitteilung über diese Person mit Name und Anschrift etc. gemacht werden, denn es erfolgt ein geänderter Bescheid des Vet.-Amtes in dem die Daten des Vertreters niedergeschrieben werden.  Sollte der zusätzliche Trainer ebenfalls den 11er haben, erlischt der Haftungsanspruch des Leiters der Hundschule und der Mitarbeiter ist eigenverantwortlich tätig. Fazit für mich, da man nicht so dumm denken kann, wie andere handeln: Wenn Vertretung dann nur jemand mit entsprechenden Erlaubnissen des zuständigen Veterinäramtes.

In dem Zusammenhang noch ein Tip für Interessenten am Unterricht der Hundeschule ihrer Wahl, fragen sie ihre Trainer nach den Erlaubnisbescheide der Veterinärämter und lassen sie sich die Bescheide zeigen.

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