Gefährlicher Hund und nun

Die Einstufung ob man einen gefährlichen Hund hat oder nicht ist in der Landeshundeverordnung geregelt. Die Behörde (Ordnungsamt) kann Hunde auch dann als gefährlich einstufen, wenn ihnen bestimmte Handlungen nachgewiesen werden, so gelten beispielsweise als gefährlich die sich als bissig erwiesen haben, die andere Tiere hetzen oder reissen, die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben etc. Ist es erst zu Post vom Ordnungsamt gekommen, ist es ratsam schriftlich Kontakt mit dem Amt aufzunehmen, gegebenenfalls sollte ein Anwalt für Tierrecht hinzugezogen werden.

Für die Haltung eines „gefährlichen Hundes“ ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Der Halter muss sich u.a. als zuverlässig erweisen und ein berechtigtes Interesse nachweisen. Es kann ein Maulkorb und Leinenzwang angewiesen werden, dem Folge zu leisten ist, sonst gilt man als unzuverlässig.

Wird ein gefährlicher Hund ohne Erlaubnis gehalten, also illegal, kann eine Beschlagnahmung und Unterbringung im Tierheim angeordnet werden,

Hinzukommen noch die Hunderassen und deren Mixe, die auf Grund der Rassezugehörigkeit in manchen Bundesländer als gefährlich eingestuft wurden.

Erwähnt werden an dieser Stelle sollte noch, dass nahezu jedes Bundeslandes seine eigenen Regeln hat, hier ist die Verordnung, das Gesetz, ausschlaggebend in welchem Bundesland man seinen Wohnsitz hat.

 

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